Anwalt für das Pferderecht

Das Pferderecht ist auch ein Teil des Zivilrechts, liegt mir aber besonders am Herzen. Gerne gestalte ich Einsteller- und Kaufverträge, Stutenpachtverträge, Berittvereinbarungen, Nutzungsüberlassungverträge sowie Deckbedingungen und andere Vertragswünsche individuell und interessengerecht nach Ihren Vorstellungen im Rahmen des rechtlich möglichen. Die Abwicklung kann auf Wunsch schnell und unkompliziert per E-Mail und Telefon erfolgen. Da ich Mandanten in ganz Deutschland habe, bin ich die Abwicklung "auf Distanz" besonders im Pferderecht gewohnt.

 

Ein weites Feld im Pferderecht stellt das Kaufrecht dar. Hierbei vertrete ich sowohl Käufer als auch Verkäufer. Je nach Fallgestaltung kann ein gesundheitlicher Mangel, sowie ein Interieur- oder Exterieurmangel vorliegen, der durch den Verkäufer behoben werden soll. Die Rechte des Käufers können auch zu einer Kaufpreisminderung führen, zu Schadensersatzansprüchen, beispielsweise für Tierarztkosten, bis hin zu einem Rücktritt, bei dem der gesamte Kaufvertrag rückabzuwickeln ist. Dabei ist der Rücktritt die wirtschaftlich schwerwiegendste Folge für den Verkäufer, weil er neben dem Kaufpreis ggfs auch weitere Kosten, wie die für Pension, Tierarzt und Hufschmied erstatten muss. Besonders im Kaufrecht ist daher ein guter, wirksamer Kaufvertrag oftmals entscheidend, weshalb ich immer dazu raten würde, einen Kaufvertrag von einem Anwalt prüfen oder erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür sind in Relation zu den Kosten, die bei einem Rücktritt entstehen können, vergleichsweise sehr gering. Aus Verkäufersicht kann es um die Abwehr der obigen Ansprüche und Rechte gehen, als auch um die Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs oder um die Abholung eines Pferdes, wenn es sich der Käufer plötzlich anders überlegt hat.

 

Zudem kann es beim Pferderecht auch um Schadenseratzansprüche nach Unfällen gehen, wenn ein  Pferd Schäden an anderen Pferden, Verkehrsteilnehmern, Passanten oder Reitern verursacht. Auch während des Reitunterrichtes oder in Ausübung einer Reitbeteiligung kommt es oft zu Reitunfällen. Aufgrund der sogenannten Tierhalterhaftung können in solchen Fällen die Pferdebesitzer oder Reitvereine auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wird ein Mensch verletzt, so entstehen neben Schadensersatz- auch oftmals Schmerzensgeldansprüche. Wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, erfolgt die Abwicklung über diese. Wenn Opfer berechtigt den Tierhalter oder dessen Versicherung in Anspruch nehmen, werden grundsätzlich auch die eigenen Anwaltsgebühren von der Gegenseite bezahlt.

 

Ein weiterer Anwendungsbereich des Pferderechts betrifft die Haftung von Tierärzten, Bereitern und Hufschmieden. Da diese Berufsgruppen regelmäßig Kontakt zu Pferden haben, können ihnen Fehler bei der Verrichtung ihres Berufes vorgeworfen werden.

 

AKTUELLE URTEILE

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08

Am 25.02.3009 sprach das OLG Frankfurt am Main einer Reitbeteiligung nach einem Reitunfall 150.000 € Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

 

Die Eigentümerin und Halterin eines Pferdes muss dessen Reitbeteiligung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen zahlen, sowie für alle weiteren Schäden aufkommen, die der Reitbeteiligung durch einen Sturz des Pferdes entstanden sind. Die Reitbeteiligung liegt seit dem Unfall im Wachkoma.

 

Der Reitunfall ereignete sich bei einem Ausritt ins Gelände. Den Feststellungen des Gerichts nach, verfügte die 12 jährige Reitbeteiligung über altersentsprechende Reitkenntnisse. Sie war bei dem Ausritt nicht alleine, sondern in Begleitung der Eigentümerin des Pferdes, welche auf einem anderen Pferd ritt. Die Ausritte in Begleitung fanden mit Einwilligung der Eltern statt. Das Pferd der Reitbeteiligung erschreckte sich vor einem Traktor und ging daraufhin durch. Nach etwa 70 Metern rutschte das Pferd aus und fiel auf die Reitbeteiligung.

 

Die Eigentümerin haftet für die Schäden aus dem Unfall als Tierhalterin gemäß § 833 BGB. Eine Haftungseinschränkung wurde abgelehnt. Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass eine Einschränkung der Haftung weder aus § 834 BGB, noch aufgrund der Einwilligung der Eltern, vorlag. Nach § 834 BGB könnte der Reitbeteiligung, sollte sie als Tierhüterin anzusehen sein, ein Mitverschulden anzurechnen sein. Allerdings war die Reitbeteiligung nach Auffassung des Gerichts schon deshalb keine Tierhüterin, weil sie gerade nicht die Aufsichtsführung des Tieres übernommen und selbstständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hatte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Mädchen das Pferd gerade nicht alleine, sondern nur in Begleitung der Eigentümerin ausreiten durfte.

Auch die Einwilligung der Eltern führte nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn zwischen der Eigentümerin und der Reitbeteiligung vertraglich geregelt wäre, dass das Mädchen ausdrücklich dazu verpflichtet sei, Schäden, wie den eingetretenen, auch im Interesse der Eigentümerin zu vermeiden.

 

Oberlandesgericht Oldenburg, 04.03.2015, Az.: 5 U 159/14

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Verkäuferin eines Pferdes nicht für eine fehlerhafte Ankaufuntersuchung des Pferdes haftet, wenn der Kaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung eindeutig dem Käufer zuweist. Die Käuferin kann vorliegend deshalb nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

Die Käuferin erwarb das Pferd bereits im Jahr 2011 für 8.000 Euro von der Verkäuferin. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte.

 

㤠3
1. Sportliche Beschaffenheit: (…….)

2. gesundheitliche Beschaffenheit (x) mit tierärztlicher Kaufuntersuchung

Vereinbart wird die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes durch eine tierärztliche Kaufuntersuchung feststellen zu lassen.

Beauftragt wird der Tierarzt: Dr. …

 

Der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes, soweit dieser bei Abschluss der Käuferseite vorliegt und vom Tierarzt mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sind nicht Gegenstand  der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes.

 

§ 4

Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen.“

 

Die untersuchende Tierärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstände der Dornfortsätze BWS/LWS mit Berührung in der Sattellage  (sog. „kissing spines“) fest, die nach ihren Feststellungen die klinische Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigten würden.

 

Die Käuferin behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren mit ordnungsgemäß eingestellten Ausbindern regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.

 

Ein gerichtlicher Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Ergebnisse der Ankaufuntersuchung fehlerhaft waren. Tatsächlich war das Pferd nicht gesund und hatte über die damals festgestellten Mängel weitere gesundheitliche Einschränkungen.

 

Die Berufung der Verkäuferin hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht ließ offen, ob die Tierärztin im Rahmen der Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weise unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel definiert der Befund des Tierarztes anlässlich der Ankaufsuntersuchung die Beschaffenheit ausschließlich, soweit die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt mangelfrei durchgeführt worden ist. Diese Klausel weist unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu.

 

 

Hier können Sie einen Artikel aufrufen, der am 24.05.2015 im Sonntagsjournal der Nordseezeitung über mich und das Pferderecht erschien.

 

SJ24.05.15.Pferderecht.pdf
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